Da die Einreichung einer «Bankgarantie» ausdrücklich als aufschiebende Bedingung für den gültigen Abschluss der Vereinbarung ausgestaltet und nicht als vertragliche Pflicht vereinbart wurde, ist nach Auffassung der Beschwerdekammer fraglich, ob die Vereinbarung überhaupt wirksam abgeschlossen wurde (vgl. Art. 151 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 151 – 157 OR mit Hinweisen).