8 der Vereinbarung offensichtlich nicht, was ihr allfällig aber lediglich in zivilrechtlicher Hinsicht zum Vorwurf gemacht werden könnte (WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht l, 7. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 152). Da die Einreichung einer «Bankgarantie» ausdrücklich als aufschiebende Bedingung für den gültigen Abschluss der Vereinbarung ausgestaltet und nicht als vertragliche Pflicht vereinbart wurde, ist nach Auffassung der Beschwerdekammer fraglich, ob die Vereinbarung überhaupt wirksam abgeschlossen wurde (vgl. Art.