Es handelt sich dabei im Unterschied zur Bankgarantie lediglich um eine formlose Zusage der Bank, die Beschuldigte beim Liegenschaftskauf zu unterstützen (vgl. etwa auch http://www.postfinance.ch/de/blog/geld-einfach-erklaert/finanzierungs bestaetigung.html [zuletzt besucht am 25. Juni 2024]). Da die Finanzierungsbestätigung im Zeitpunkt der Genehmigung einerseits abgelaufen war und andererseits die Bedingungen offensichtlich nicht erfüllt waren (siehe E.4.3.2 hiervor), kann diese auch ihrem Zweck nach nicht mit einer Bankgarantie im Sinne von Ziff. 6 der Vereinbarung gleichgestellt werden.