Dem klaren Wortlaut der Finanzierungsbestätigung vom 12. März 2014 ist hingegen zu entnehmen, dass die F.________ (Bank) darin lediglich die grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung des Kaufpreises zum Ausdruck brachte, sollten die von ihr gestellten Bedingungen erfüllt werden. Es handelt sich dabei im Unterschied zur Bankgarantie lediglich um eine formlose Zusage der Bank, die Beschuldigte beim Liegenschaftskauf zu unterstützen (vgl. etwa auch http://www.postfinance.ch/de/blog/geld-einfach-erklaert/finanzierungs bestaetigung.html [zuletzt besucht am 25. Juni 2024]).