gemäss Bundesgericht definiert als einseitiges Versprechen einer Bank, die Verfügbarkeit einer bestimmten Geldsumme für den Fall zu garantieren, dass der Begünstigte diesen Betrag abruft, und zwar gestützt auf einen Vertrag, den er mit dem Auftraggeber abgeschlossen hat (BGE 131 III 511 E.4.2). Dem klaren Wortlaut der Finanzierungsbestätigung vom 12. März 2014 ist hingegen zu entnehmen, dass die F.________ (Bank) darin lediglich die grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung des Kaufpreises zum Ausdruck brachte, sollten die von ihr gestellten Bedingungen erfüllt werden.