Indessen ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte anstelle der ausdrücklich verlangten «Bankgarantie» bloss eine an Bedingungen geknüpfte Finanzierungsbestätigung einreichte. Die Bankgarantie wird gemäss Bundesgericht definiert als einseitiges Versprechen einer Bank, die Verfügbarkeit einer bestimmten Geldsumme für den Fall zu garantieren, dass der Begünstigte diesen Betrag abruft, und zwar gestützt auf einen Vertrag, den er mit dem Auftraggeber abgeschlossen hat (BGE 131 III 511 E.4.2).