vgl. Kontoauszüge der F.________(Bank) vom Jahr 2015). Insoweit ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass – soweit aus den Akten ersichtlich – die Beschuldigte im Gültigkeitszeitraum der Finanzierungsbestätigung (12. März 2014 bis 31. März 2014) tatsächlich nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt haben dürfte und dies auch wusste. Damit konnte die Beschuldigte die von der F.________ (Bank) verlangten Bedingungen offensichtlich nicht erfüllen. 4.5.3 Indessen ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte anstelle der ausdrücklich verlangten «Bankgarantie» bloss eine an Bedingungen geknüpfte Finanzierungsbestätigung einreichte.