Um den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen, muss zunächst eine arglistige Täuschungshandlung vorliegen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ist die Vorspiegelung des Leistungswillens nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).