Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer spätestens mit Einreichung der Eigentumsklage im Jahr 2018 – mit welcher deutlich wurde, dass es nicht zur vereinbarten Rückübertragung kommen wird – der angeblich begangene Betrug hätte bekannt gewesen sein müssen (vgl. Klage vom 10. September 2018, S. 4). Die Frage, ob der Strafantrag unter diesen Umständen rechtzeitig gestellt wurde, kann allerdings offengelassen werden, da die Beschwerde mit Blick auf das Nachfolgende ohnehin abzuweisen ist. 4.5