Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.4.1 und 142 IV 153 E. 2.2.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3.2). Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird gemäss Art. 146 Abs. 3 StGB nur auf Antrag verfolgt. 4.3 Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten.