Die Rechtsprechung nimmt Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt imstande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2.2 und 135 IV 76 E. 5.2, je mit Hinweisen). Ob das täuschende Verhalten der Täterschaft als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und Letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täu-