3.4 Die Beschuldigte führt dazu aus, dass der Begründung der angefochtenen Verfügung gefolgt werden könne. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten nicht zu überzeugen, da er den Vorwurf des Betrugs mit Tatsachen begründe, die sich nach dem relevanten Ereigniszeitraum (Januar 2014 bis Dezember 2015) abgespielt hätten. Vielmehr stünden oder hätten sich die Parteien in zahlreichen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen gegenübergestanden, welche als «Nebenschauplätze» in diverse Strafverfahren gemündet hätten. Streitgegenstand sei die Liegenschaft in E._____