Indem sie sich Mietzinseinnahmen erhofft habe, um ihr Leben zu finanzieren und den Beschwerdeführer dadurch finanziell zu schädigen, so dass er seinerseits diese Mietzinseinnahmen nicht habe generieren können, habe sie auch eine Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht aufgewiesen. Der Betrug sei zudem qualifiziert begangen worden, weil die Beschuldigte zum einen durch ihre zahlreichen prozessualen Vorkehren den Tatbestand mehrfach erfüllt und zum anderen gewerbsmässig gehandelt habe, indem sie durch die Mietzinseinnahmen ihre Lebenshaltung mindestens teilweise mitfinanziert habe. 3.4