Insgesamt sei ihr Verhalten, wonach sie die gesamte Liegenschaft beansprucht und zu ihren Gunsten bewirtschaftet habe, ohne im Besitze der entsprechenden Mittel zu sein, als arglistig zu qualifizieren. Indem sie sich Mietzinseinnahmen erhofft habe, um ihr Leben zu finanzieren und den Beschwerdeführer dadurch finanziell zu schädigen, so dass er seinerseits diese Mietzinseinnahmen nicht habe generieren können, habe sie auch eine Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht aufgewiesen.