Die Staatsanwaltschaft gehe fehl in der Annahme, dass Ende Dezember 2015 genügend Eigenmittel vorhanden gewesen seien. Die Beschuldigte sei spätestens mit Vorliegen der «Bankgarantie» dazu verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer darüber aufzuklären, dass sie nicht über die nötigen finanziellen Eigenmittel verfüge. Selbst wenn sie über ausreichend Eigenmittel verfügt hätte, habe sie sich nicht an die Vereinbarung halten wollen und über ihren Leistungswillen sowie über ihre Erfüllungsbereitschaft getäuscht.