3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verneint habe. In der Gesamtschau sei es nie das Ziel der Beschuldigten gewesen, die Liegenschaft zum vereinbarten Kaufpreis zu übernehmen. Darüber hinaus sei ihr klar gewesen, dass sie diesen im Zeitraum vom 10. Januar 2014 bis 31. März 2014 auch nicht hätte finanzieren können. Die Staatsanwaltschaft gehe fehl in der Annahme, dass Ende Dezember 2015 genügend Eigenmittel vorhanden gewesen seien.