Zudem kann ihr auch kein entsprechender Vorsatz resp. keine Täu- schungs- und / oder ungerechtfertigte Bereicherungs- resp. Schädigungsabsicht nachgewiesen werden. Ob das angebliche Verhalten, wie es der Privatkläger seiner Mutter, der Beschuldigten vorwirft, angesichts all dessen tatsächlich als arglistig im Sinn von Art. 146 StGB zu beurteilen wäre, kann deshalb vorliegend offen bleiben.