den Aussagen der Beschuldigten, was sich den letztlich auch mit den Akten deckt, scheiterte die Abwicklung der Vereinbarung an anderen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, über welche sie sich, wie bereits ausgeführt auch im Rahmen von mehreren privatrechtlichen Klage-, aber auch Strafverfahren auseinandergesetzt haben. Der Beschuldigten kann folglich kein Verhalten rechtsgenüglich nachgewiesen werden, welches aus objektiver Sicht den Tatbestand des Betrugs, geschweige denn einer gewerbsmässigen Qualifikation des Delikts erfüllen würde. Zudem kann ihr auch kein entsprechender Vorsatz resp.