So schloss sie die genannte Vereinbarung ab, zog in die Liegenschaft ein, bewohnte sie in der Folge und bemühte sich um eine Finanzierung bei ihrer Bank. Den edierten Bankunterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte spätestens ab Dezember 2015, ev. auch bereits früher über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, die Liegenschaft wie vor Schlichtungsbehörden vereinbart, zu übernehmen, was ein deutliches Indiz für die von Anfang an bestehende Kaufabsicht resp. den Willen der Beschuldigten ist, die Vereinbarung wie am 10.01.2014 vereinbart abzuwickeln.