Eine berechtigte, aber möglicherweise vergebliche Hoffnung, eine Finanzierung möglich machen zu können, würde diese Täuschungsabsicht resp. den strafrechtlich relevanten Vorsatz allerdings bereits ausschliessen. Ein solcher Nachweis konnte in der Untersuchung nicht erbracht werden. Vielmehr deuten alle Indizien im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass die Beschuldigte die Liegenschaft tatsächlich erwerben und übernehmen wollte und sie damit auch Pläne für die Zukunft hatte. So schloss sie die genannte Vereinbarung ab, zog in die Liegenschaft ein, bewohnte sie in der Folge und bemühte sich um eine Finanzierung bei ihrer Bank.