mindestens der festen und berechtigten Überzeugung gewesen war, eine Finanzierung des vereinbarten Kaufs der Liegenschaft unter keinen Umständen möglich machen zu können und dass sie mit diesem Wissen resp. in der genannten Überzeugung die Vereinbarung trotzdem abgeschlossen hat, mit der Absicht, sich selbst ungerechtfertigt zu bereichern und den Privatkläger arglistig derart in einen Irrtum zu versetzen, dass dieser einen finanziellen Schaden erleidet. Eine berechtigte, aber möglicherweise vergebliche Hoffnung, eine Finanzierung möglich machen zu können, würde diese Täuschungsabsicht resp.