Um tatsächlich von einer bei der Beschuldigten vorhandenen Täuschungsabsicht resp. von einem Betrugsvorsatz zum Nachteil des Privatklägers ausgehen zu können, müsste der Beschuldigten nachgewiesen werden können, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vor Schlichtungsbehörde mit Sicherheit gewusst hatte resp. mindestens der festen und berechtigten Überzeugung gewesen war, eine Finanzierung des vereinbarten Kaufs der Liegenschaft unter keinen Umständen möglich machen zu können und dass sie mit diesem Wissen resp.