Dies sei als arglistig zu qualifizieren, weil die Angaben über die finanziellen Möglichkeiten für ihn nicht überprüfbar gewesen seien. 3.2 Die angefochtene Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt: Bei der Auseinandersetzung zwischen den Parteien handelt es sich um eine langjährige innerfamiliäre und primär privatrechtliche Streitigkeit, welche zwischen den Parteien im Rahmen von diversen Klagen auch auf diesem Weg ausgefochten wurde resp. noch wird. Auch diverse Strafanzeigen wurden gegenseitig eingereicht, welche allerdings, von wenigen Ausnahmen abgesehen, mehrheitlich folgenlos für die Parteien blieben.