Mit Schreiben vom 15. März 2021 reichte der Beschwerdeführer schliesslich Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Betrugs ein. Darin wirft er der Beschuldigten vor, ihn hinsichtlich der Vereinbarung vom 10. Januar 2014 im Wissen darum, die entsprechende Finanzierung über CHF 992'000 bzw. CHF 985'000.00 nicht erbringen zu können, über ihre finanziellen Verhältnisse und über ihre Kaufabsicht getäuscht zu haben. Dies sei als arglistig zu qualifizieren, weil die Angaben über die finanziellen Möglichkeiten für ihn nicht überprüfbar gewesen seien.