in E.________(Liegenschaft) an den Beschwerdeführer ab, wobei ein Vorkaufsrecht zugunsten der Beschuldigten vereinbart wurde. Mit Vereinbarung vom 12. Juli 2010 räumte der Beschwerdeführer der Beschuldigten zusätzlich ein lebenslanges Wohnrecht, wahlweise am Einfamilienhaus oder an einer der anderen Wohnungen, ein. Im Jahr 2013 verlangte die Beschuldigte die Rückübertragung der Liegenschaft und leitete ein Schlichtungsverfahren ein.