Daraufhin eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 27. November 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte auch die Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet.