Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 479 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 3. November 2023 (EO 21 2640) Erwägungen: 1. Am 3. November 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Betrugs zum Nachteil von C.________ – Sohn der Beschuldigten – ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. November 2023 Beschwer- de bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, es sei die angefochtene Ver- fügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wiederaufzunehmen und die Beschuldigte zur Anklage zu bringen. Daraufhin eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 27. November 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab den Partei- en Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte auch die Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Hintergrund des Beschwerdeverfahrens bildet ein langjähriger Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten um die Rückübertragung der Lie- genschaft Gbbl. Nr. .________ in E.________ (Liegenschaft). Zusammengefasst lässt sich dazu Folgendes den Akten entnehmen: Mit Abtretungsvertrag vom 8. Juli 2010 trat die Beschuldigte die Liegenschaft Gbbl. Nr. .________ in E.________(Liegenschaft) an den Beschwerdeführer ab, wobei ein Vorkaufsrecht zugunsten der Beschuldigten vereinbart wurde. Mit Vereinbarung vom 12. Juli 2010 räumte der Beschwerdeführer der Beschuldigten zusätzlich ein lebenslanges Wohnrecht, wahlweise am Einfamilienhaus oder an einer der ande- ren Wohnungen, ein. Im Jahr 2013 verlangte die Beschuldigte die Rückübertragung der Liegenschaft und leitete ein Schlichtungsverfahren ein. Anlässlich der durchge- führten Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2014 wurde eine Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die Beschuldigte innert Frist eine Bankgarantie einreicht. In der Vereinbarung wurde weiter festgehalten, dass der bis anhin in der Obergeschosswohnung wohnhafte Beschwerdeführer diese bis Ende Oktober verlassen müsse. Die Beschuldigte reichte innert Frist eine 2 an Bedingungen geknüpfte Finanzierungsbestätigung bei der Schlichtungsbehörde ein. Der Beschwerdeführer machte gegen die Finanzierungsbestätigung keine Ein- wände geltend, woraufhin die Vereinbarung am 1. Mai 2014 gerichtlich genehmigt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 2015 aus der Obergeschosswoh- nung ausgezogen war, folgten diverse Zivil- und Strafverfahren rund um die Rückübertragung der Liegenschaft, da diese bis heute nicht übertragen werden konnte. Mit Schreiben vom 15. März 2021 reichte der Beschwerdeführer schliess- lich Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Betrugs ein. Darin wirft er der Beschuldigten vor, ihn hinsichtlich der Vereinbarung vom 10. Januar 2014 im Wissen darum, die entsprechende Finanzierung über CHF 992'000 bzw. CHF 985'000.00 nicht erbringen zu können, über ihre finanziel- len Verhältnisse und über ihre Kaufabsicht getäuscht zu haben. Dies sei als arglis- tig zu qualifizieren, weil die Angaben über die finanziellen Möglichkeiten für ihn nicht überprüfbar gewesen seien. 3.2 Die angefochtene Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt: Bei der Auseinandersetzung zwischen den Parteien handelt es sich um eine langjährige innerfamiliäre und primär privatrechtliche Streitigkeit, welche zwischen den Parteien im Rahmen von diversen Kla- gen auch auf diesem Weg ausgefochten wurde resp. noch wird. Auch diverse Strafanzeigen wurden gegenseitig eingereicht, welche allerdings, von wenigen Ausnahmen abgesehen, mehrheitlich folgen- los für die Parteien blieben. Dabei ist offensichtlich, dass beide Parteien von der Richtigkeit ihrer jeweiligen Ansprüche resp. von der rechtlichen Stichhaltigkeit ihrer Argumentation überzeugt sind. Das widerspricht a priori dem mög- lichen Nachweis eines strafrechtlich relevanten Vorsatzes resp. einer Täuschungs- oder ungerechtfer- tigten Bereicherungsabsicht bei der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren. Um tatsächlich von einer bei der Beschuldigten vorhandenen Täuschungsabsicht resp. von einem Be- trugsvorsatz zum Nachteil des Privatklägers ausgehen zu können, müsste der Beschuldigten nach- gewiesen werden können, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vor Schlich- tungsbehörde mit Sicherheit gewusst hatte resp. mindestens der festen und berechtigten Überzeu- gung gewesen war, eine Finanzierung des vereinbarten Kaufs der Liegenschaft unter keinen Umstän- den möglich machen zu können und dass sie mit diesem Wissen resp. in der genannten Überzeu- gung die Vereinbarung trotzdem abgeschlossen hat, mit der Absicht, sich selbst ungerechtfertigt zu bereichern und den Privatkläger arglistig derart in einen Irrtum zu versetzen, dass dieser einen finan- ziellen Schaden erleidet. Eine berechtigte, aber möglicherweise vergebliche Hoffnung, eine Finanzie- rung möglich machen zu können, würde diese Täuschungsabsicht resp. den strafrechtlich relevanten Vorsatz allerdings bereits ausschliessen. Ein solcher Nachweis konnte in der Untersuchung nicht erbracht werden. Vielmehr deuten alle Indizi- en im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass die Beschuldigte die Liegenschaft tatsächlich erwerben und übernehmen wollte und sie damit auch Pläne für die Zukunft hatte. So schloss sie die genannte Vereinbarung ab, zog in die Liegenschaft ein, bewohnte sie in der Folge und bemühte sich um eine Finanzierung bei ihrer Bank. Den edierten Bankunterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte spätestens ab Dezember 2015, ev. auch bereits früher über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, die Liegenschaft wie vor Schlichtungsbehörden vereinbart, zu übernehmen, was ein deutliches Indiz für die von Anfang an be- stehende Kaufabsicht resp. den Willen der Beschuldigten ist, die Vereinbarung wie am 10.01.2014 vereinbart abzuwickeln. 3 Gemäss den Aussagen der Beschuldigten, was sich den letztlich auch mit den Akten deckt, scheiterte die Abwicklung der Vereinbarung an anderen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, über welche sie sich, wie bereits ausgeführt auch im Rahmen von mehreren privatrechtlichen Klage-, aber auch Strafverfahren auseinandergesetzt haben. Der Beschuldigten kann folglich kein Verhalten rechtsgenüglich nachgewiesen werden, welches aus objektiver Sicht den Tatbestand des Betrugs, geschweige denn einer gewerbsmässigen Qualifikation des Delikts erfüllen würde. Zudem kann ihr auch kein entsprechender Vorsatz resp. keine Täu- schungs- und / oder ungerechtfertigte Bereicherungs- resp. Schädigungsabsicht nachgewiesen wer- den. Ob das angebliche Verhalten, wie es der Privatkläger seiner Mutter, der Beschuldigten vorwirft, ange- sichts all dessen tatsächlich als arglistig im Sinn von Art. 146 StGB zu beurteilen wäre, kann deshalb vorliegend offen bleiben. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Staatsan- waltschaft zu Unrecht das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verneint habe. In der Gesamtschau sei es nie das Ziel der Beschuldigten gewesen, die Liegenschaft zum vereinbarten Kaufpreis zu übernehmen. Darüber hinaus sei ihr klar gewesen, dass sie diesen im Zeitraum vom 10. Januar 2014 bis 31. März 2014 auch nicht hätte finanzieren können. Die Staatsanwaltschaft gehe fehl in der Annahme, dass Ende Dezember 2015 genügend Eigenmittel vorhanden gewesen seien. Die Be- schuldigte sei spätestens mit Vorliegen der «Bankgarantie» dazu verpflichtet ge- wesen, den Beschwerdeführer darüber aufzuklären, dass sie nicht über die nötigen finanziellen Eigenmittel verfüge. Selbst wenn sie über ausreichend Eigenmittel ver- fügt hätte, habe sie sich nicht an die Vereinbarung halten wollen und über ihren Leistungswillen sowie über ihre Erfüllungsbereitschaft getäuscht. Insgesamt sei ihr Verhalten, wonach sie die gesamte Liegenschaft beansprucht und zu ihren Guns- ten bewirtschaftet habe, ohne im Besitze der entsprechenden Mittel zu sein, als arglistig zu qualifizieren. Indem sie sich Mietzinseinnahmen erhofft habe, um ihr Leben zu finanzieren und den Beschwerdeführer dadurch finanziell zu schädigen, so dass er seinerseits diese Mietzinseinnahmen nicht habe generieren können, ha- be sie auch eine Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht aufgewiesen. Der Be- trug sei zudem qualifiziert begangen worden, weil die Beschuldigte zum einen durch ihre zahlreichen prozessualen Vorkehren den Tatbestand mehrfach erfüllt und zum anderen gewerbsmässig gehandelt habe, indem sie durch die Mietzins- einnahmen ihre Lebenshaltung mindestens teilweise mitfinanziert habe. 3.4 Die Beschuldigte führt dazu aus, dass der Begründung der angefochtenen Verfü- gung gefolgt werden könne. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten nicht zu überzeugen, da er den Vorwurf des Betrugs mit Tatsachen begründe, die sich nach dem relevanten Ereigniszeitraum (Januar 2014 bis Dezember 2015) ab- gespielt hätten. Vielmehr stünden oder hätten sich die Parteien in zahlreichen zivil- rechtlichen Auseinandersetzungen gegenübergestanden, welche als «Neben- schauplätze» in diverse Strafverfahren gemündet hätten. Streitgegenstand sei die Liegenschaft in E.________, welche im Eigentum des Beschwerdeführers stehe und an welchem die Beschuldigte ein lebenslanges Wohnrecht habe. Das Pro- zessziel der Beschuldigten sei stets die Rückführung der Liegenschaft in ihr Allei- neigentum gewesen. Dass die Vereinbarung vom Januar 2014 nicht umgesetzt 4 worden sei, sei nicht strafrechtlich von Relevanz, sondern rein zivilrechtlich und sei in entsprechenden Zivilverfahren in extenso abgehandelt worden. Daher sei das Strafverfahren wegen Betrugs zu Recht eingestellt worden. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Ver- fahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwar- ten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vie- ler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Wie das Bundesgericht wieder- holt festgehalten hat, steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durch- setzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Es ist namentlich nicht die Aufgabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen mög- lichen Zivilprozess gegen den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2; 6B_110/2019 vom 3. Mai 2019 E. 5; 6B_260/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1.2; 6B_1092/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2; m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gege- ben, wenn die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonde- rer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe mög- lich oder nicht zumutbar ist oder wenn die Täterschaft die getäuschte Person von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass 5 diese die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensver- hältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen). Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungs- opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden kön- nen. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der sog «Opfermitverantwortung» Rechnung. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten be- urteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhält- nissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt Rück- sicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage be- finden und deshalb nur eingeschränkt imstande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2.2 und 135 IV 76 E. 5.2, je mit Hinweisen). Ob das täuschende Verhalten der Täterschaft als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und Letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täu- schung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten, denn der Tatbestand des Betrugs ist ein Kom- munikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zu- sammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Die Erfüllung des Tatbestands er- fordert unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehrungen trifft. Arglist scheidet indes aus, wenn das Täuschungsopfer die grund- legendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei ei- ner Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.4.1 und 142 IV 153 E. 2.2.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3.2). Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenos- sen wird gemäss Art. 146 Abs. 3 StGB nur auf Antrag verfolgt. 4.3 Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der antragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind. Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Ver- dacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsbe- rechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder üb- ler Nachrede belangt zu werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2.). 4.4 Der Beschwerdeführer und die Beschuldigte stehen in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zueinander. Beim Beschwerdeführer handelt sich um den Sohn der Be- schuldigten und damit um einen Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB, 6 weshalb gemäss Art. 146 Abs. 3 StGB grundsätzlich ein Antragsdelikt vorliegt. Nicht abschliessend geklärt ist, ob sich diese Privilegierung auch auf Fälle des qua- lifizierten Betrugs bezieht. Mit Verweis auf die Ausführungen von NIGGLI/RIEDO zur Privilegierung in Art. 139 StGB ist nach Auffassung der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass auch beim gewerbsmässigen Betrug von einem Strafantragser- fordernis auszugehen ist (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar zum Schweize- rischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 212 ff. zu Art. 139 StGB mit weiteren Hinweisen); jedenfalls deuten Wortlaut und Systematik nicht in die gegenteilige Richtung. Mit dem Schreiben vom 15. März 2021 an die Staatsanwaltschaft, mit welchem der Beschwerdeführer die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Betrugs und damit die diesbe- zügliche Bestrafung der Beschuldigten verlangte, liegt sinngemäss ein Strafantrag vor. Fraglich ist indessen, ob der Strafantrag auch innerhalb der dreimonatigen An- tragsfrist gestellt wurde. Folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 15. März 2021, reicht der vorgeworfene bzw. mögliche Deliktszeit- raum mutmasslich von Januar 2014 (ab Abschluss der Vereinbarung) bis ins Jahr 2015. Wann er seiner Vorstellung nach Kenntnis von den objektiven und insbeson- dere subjektiven Tatbestandelementen des angeblichen Betrugs erlangt hat, lässt sich dem Schreiben nicht abschliessend entnehmen. Anhand seiner Ausführungen erscheint es zumindest zweifelhaft, dass dies erst im Winter/Frühjahr 2020/2021 der Fall gewesen sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwer- deführer spätestens mit Einreichung der Eigentumsklage im Jahr 2018 – mit wel- cher deutlich wurde, dass es nicht zur vereinbarten Rückübertragung kommen wird – der angeblich begangene Betrug hätte bekannt gewesen sein müssen (vgl. Klage vom 10. September 2018, S. 4). Die Frage, ob der Strafantrag unter diesen Um- ständen rechtzeitig gestellt wurde, kann allerdings offengelassen werden, da die Beschwerde mit Blick auf das Nachfolgende ohnehin abzuweisen ist. 4.5 Wie die Staatsanwaltschaft kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der Beschuldigten anhand der Akten kein Verhalten nachgewiesen werden kann, wel- ches den Tatbestand des Betrugs, geschweige denn einer gewerbsmässigen Qua- lifikation dieses Delikts erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ver- mag nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Er- gänzend zu den Erwägungen der Staatsanwaltschaft ist Folgendes festzuhalten: 4.5.1 Um den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen, muss zunächst eine arglistige Täu- schungshandlung vorliegen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ist die Vorspiegelung des Leistungswillens nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglis- tig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Ver- tragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungs- willens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hät- te, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedan- ken, dass wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3 mit Hinweisen). 7 4.5.2 In der Vereinbarung vom 10. Januar 2014 wurde gemäss Ziff. 6 ausdrücklich ver- einbart, dass die Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlos- sen wird, dass die Beschuldigte der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) bis zum 21. März 2014 eine «Bankgarantie» zustellt, die belegt, dass sie den Kaufpreis gemäss Ziff. 1 finanzieren kann. Mit Eingabe vom 12. März 2014 reichte die F.________ (Bank) bei der Schlichtungs- behörde eine Finanzierungsbestätigung über den Betrag von CHF 992'000.00 ein. Der Finanzierungsbestätigung ist zu entnehmen, dass diese unter dem ausdrückli- chen Vorbehalt der darin aufgelisteten Bedingungen erfolgt ist (siehe Finanzie- rungsbestätigung vom 12. März 2014). Die Gültigkeit der Finanzierungsbestätigung wurde auf den 31. März 2014 befristet. Als Bedingungen verlangte die F.________ (Bank) unter anderem, dass sich die Eigenmittel am Kaufpreisdatum auf einem Konto, lautend auf den Namen der Beschuldigten, bei der Raffeisenbank Region Burgdorf befinden und die Obergeschosswohnung ab dem 1. November 2014 ver- mietet werden muss. Gemäss Kontoauszug der F.________ (Bank) vom Jahr 2014 befanden sich im Zeitraum vom 15. April 2014 bis 31. Dezember 2014 zwischen CHF 0.00 und CHF 36'598.00 auf ihrem Konto. Erst nachdem im Verlaufe des Jah- res 2015 mehrere grössere Geldbeträge – deren Herkunft gänzlich ungeklärt ist – auf das Konto bei der F.________ (Bank) einbezahlt worden waren, verfügte sie über eine grössere Summe, die allenfalls zur Finanzierung der benötigen Eigenmit- tel ausgereicht haben könnte (Kontostand Ende Dezember 2015: CHF 198’451.00; vgl. Kontoauszüge der F.________(Bank) vom Jahr 2015). Insoweit ist dem Be- schwerdeführer Recht zu geben, dass – soweit aus den Akten ersichtlich – die Be- schuldigte im Gültigkeitszeitraum der Finanzierungsbestätigung (12. März 2014 bis 31. März 2014) tatsächlich nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt haben dürfte und dies auch wusste. Damit konnte die Beschuldigte die von der F.________ (Bank) verlangten Bedingungen offensichtlich nicht erfüllen. 4.5.3 Indessen ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte anstelle der ausdrücklich verlangten «Bankgarantie» bloss eine an Bedingungen geknüpfte Finanzierungs- bestätigung einreichte. Die Bankgarantie wird gemäss Bundesgericht definiert als einseitiges Versprechen einer Bank, die Verfügbarkeit einer bestimmten Geldsum- me für den Fall zu garantieren, dass der Begünstigte diesen Betrag abruft, und zwar gestützt auf einen Vertrag, den er mit dem Auftraggeber abgeschlossen hat (BGE 131 III 511 E.4.2). Dem klaren Wortlaut der Finanzierungsbestätigung vom 12. März 2014 ist hingegen zu entnehmen, dass die F.________ (Bank) darin le- diglich die grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung des Kaufpreises zum Aus- druck brachte, sollten die von ihr gestellten Bedingungen erfüllt werden. Es handelt sich dabei im Unterschied zur Bankgarantie lediglich um eine formlose Zusage der Bank, die Beschuldigte beim Liegenschaftskauf zu unterstützen (vgl. etwa auch http://www.postfinance.ch/de/blog/geld-einfach-erklaert/finanzierungs bestaeti- gung.html [zuletzt besucht am 25. Juni 2024]). Da die Finanzierungsbestätigung im Zeitpunkt der Genehmigung einerseits abgelaufen war und andererseits die Bedin- gungen offensichtlich nicht erfüllt waren (siehe E.4.3.2 hiervor), kann diese auch ih- rem Zweck nach nicht mit einer Bankgarantie im Sinne von Ziff. 6 der Vereinbarung gleichgestellt werden. Somit erfüllte die Beschuldigte durch die Einreichung einer blossen Finanzierungsbestätigung die aufschiebende Bedingung zum Abschluss 8 der Vereinbarung offensichtlich nicht, was ihr allfällig aber lediglich in zivilrechtli- cher Hinsicht zum Vorwurf gemacht werden könnte (WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht l, 7. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 152). Da die Einreichung einer «Bankgarantie» ausdrücklich als aufschiebende Bedingung für den gültigen Abschluss der Vereinbarung ausgestaltet und nicht als vertragliche Pflicht vereinbart wurde, ist nach Auffassung der Beschwerdekammer fraglich, ob die Vereinbarung überhaupt wirksam abgeschlossen wurde (vgl. Art. 151 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 151 – 157 OR mit Hinweisen). Weshalb die Schlichtungs- behörde unter diesen Umständen die Vereinbarung genehmigte, obschon zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht einmal mehr eine gültige Finanzierungsbestäti- gung vorlag, erschliesst sich der Beschwerdekammer ebenfalls nicht. 4.5.4 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte den Beschwer- deführer in ihrer Zahlungsfähigkeit (arglistig) getäuscht haben sollte, zumal sie im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung – soweit ersichtlich – nie behauptet hatte, den Kaufpreis finanzieren zu können. Mit der Einreichung der Finanzie- rungsbestätigung legte die Beschuldigte lediglich offen, dass ihr eine Finanzierung durch die Bank unter gewissen Umständen in Aussicht gestellt wurde. Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass beim Abschluss der Vereinbarung aus- drücklich die Einreichung einer «Bankgarantie» verlangt wurde, deutet vielmehr daraufhin, dass beim Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt ein gewisses Misstrauen oder zumindest eine Unsicherheit über die Zahlungsfähigkeit der Be- schuldigten bestanden haben muss. Wie der Beschwerdeführer in seiner Strafan- zeige vom 15. März 2021 selbst vorbringt, seien ihm die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht bekannt gewesen. Diese liessen sich auch anhand der Finanzierungsbestätigung mit den zahlreich aufgeführten Vorbehalten nicht weiter ermitteln. Umso weniger überzeugt es, dass er aufgrund des «selbstsicheren Auftretens in Verbindung mit der anwaltli- chen Vertretung» darauf vertraute, dass sie über die nötigen Eigenmittel verfügte, wenn es ihr offensichtlich gerade nicht möglich war, die vereinbarte Bankgarantie vorzulegen. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die von der F.________(Bank) eingereichte Finanzierungsbestätigung ohne Weite- res akzeptierte und nicht die vereinbarte Bankgarantie verlangte. Anders als der Beschwerdeführer meint, hätte die finanzielle Situation der Beschuldigten dadurch ohne weiteres genügend überprüft werden können, womit gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung die Arglist ausscheidet (E.4.3.1 hiervor). 4.5.5 Ferner ist festzuhalten, dass der Grundstückkauf in einem ersten Schritt den Ab- schluss eines gültigen Kaufvertrages voraussetzt, welcher öffentlich zu beurkunden ist (Art. 216 Abs. 1 OR). Durch den Grundstückkaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer das Grundstück zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen; der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer den Kaufpreis zu be- zahlen (vgl. Art. 184 Abs. 1 OR). Auch Vorverträge sowie Verträge, die ein Vor- kaufs- Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, sind öffentlich zu beurkunden (Art. 216 Abs. 2 OR). Mit dem Vorvertrag verspricht mindestens ei- ne Partei, künftig mit der anderen Partei oder einem Dritten ein Verpflichtungsge- 9 schäft einzugehen, mithin einen schuldrechtlichen Vertag zu schliessen. Dieser so- genannte Hauptvertrag bildet nicht nur das Ziel des Vorvertrags, sondern gibt ihm auch inhaltliches und formales Profil, indem er die notwendigen Inhaltselemente beeinflusst und gegebenenfalls Formbedürftigkeit des Vorvertrags auslöst. Eine Absichtserklärung «letter of intent» wird im Hinblick auf Verhandlungen zu einem komplexen Vertrag abgegeben, wodurch sich die erklärende Partei aber noch nicht zu dessen Abschluss verpflichtet. Fallweise kann sie die nachstehenden Treue- pflichten in contrahendo auslösen (ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N.1 und 25 zu Art. 22 OR). In einem zweiten Schritt bedarf es der Eintragung im Grundbuch, mit welchem das Eigentum an der Liegenschaft an den Käufer übergeht und womit das eigentliche Verfügungsge- schäft vorgenommen wird (Art. 655 Abs. 1 ZGB). 4.5.6 Vorliegend scheiterte der Grundstückkauf bereits im Rahmen der Vorbereitungen zum Kaufvertrag. Ob es sich bei der Vereinbarung vom 10. Januar 2014 aus zivil- rechtlicher Sicht um eine Art Vorvertrag oder eine Absichtserklärung handelt, ist den Zivilakten nicht zu entnehmen und wäre durch ein Zivilgericht zu beurteilen. Ungeachtet der rechtlichen Qualifikation der Vereinbarung vom 10. Januar 2014 ist es in der Folge nie zur Unterzeichnung des beabsichtigten Kaufvertrages bzw. der öffentlichen Beurkundung gekommen. Es fehlt somit bereits am für den Grunds- tückkauf erforderlichen Verpflichtungsgeschäft, welches die Beschuldigte unter Vorspiegelung ihres Leistungswillens bzw. ihrer Erfüllungsfähigkeit hätte eingehen können. Mithin wurde auch keine Eigentumsübertragung und damit auch keine Vermögensverfügung vorgenommen. Insoweit erschliesst sich der Beschwerde- kammer nicht, inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Vermögen geschädigt worden sein soll. Die allfällig im Rahmen der gescheiterten Vertragsverhandlungen entstandenen Kosten können grundsätzlich auf dem Zivilweg geltend gemacht werden («culpa in contrahendo»). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die ihm durch den Auszug entstandenen Mietzinsausgaben bzw. entgangenen Miet- zinseinnahmen den für den Betrugstatbestand erforderlichen Vermögensschaden darstellen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Auszug aus der Liegenschaft war Bestandteil der Vereinbarung, welche die Beschuldigte ihrerseits bereits mit der Einreichung der blossen Finanzierungsbestätigung und spätestens mit der Weige- rung der Vertragsunterzeichnung nicht erfüllt hatte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer gezwungen war, im Jahr 2015 aus der Liegenschaft auszuziehen. Weitere Erörterungen zu einem allfällig strafrecht- lich relevanten Schaden erübrigen sich daher. 4.6 Zusammengefasst fehlt es bereits an einer arglistigen Täuschungshandlung, wel- che geeignet war, den Beschwerdeführer in einen Irrtum zu versetzen. Zudem liegt auch keine Vermögensverfügung vor, durch welche der Beschwerdeführer in sei- nem Vermögen geschädigt wurde. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist somit offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf weitere Ausführungen zum Vorsatz und der Bereicherungsabsicht verzichtet wird. 5. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist ab- zuweisen. 10 6. 6.1 Beim diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, rich- tet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Demzufolge hat die Be- schuldigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfah- ren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsver- fügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Antragsdelikts zu beurteilen. Die Entschädi- gung der Beschuldigten ist daher durch den Beschwerdeführer zu entrichten. 6.3 Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerde- verfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unter- durchschnittlich), des Aktenumfangs von drei Bundesordner (knapp durchschnitt- lich) und der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) sowie mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand (auch gemessen am Umfang der eingereichten Stellung- nahme) ist der Beschuldigten für seine Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 8. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12 13