3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin wird eine amtliche Entschädigung von CHF 3’486.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt. 4. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt.