Dementsprechend wird Rechtsanwältin E.________ für ihre Aufwendungen eine amtliche Entschädigung von CHF 3’486.65 12 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO entfällt eine Rückzahlungspflicht an den Staat. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt.