Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin E.________, hat aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG ebenfalls Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Mit Kostennote vom 29. April 2024 macht Rechtsanwältin E.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 3’486.65 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, wovon CHF 3’371.00 (inkl. Auslagen und MWST von 7.7%) auf das Jahr 2023 und CHF 115.65 (inkl. Auslagen und MWST von 8.1%) auf das Jahr 2024 entfallen.