Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat. Ihre Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Rechtsanwältin B.__