9.2 9.2.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich, soweit das Strafverfahren Offizialdelikte betrifft, nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Zumal es im hiesigen Beschwerdeverfahren die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Offizialdeliktes zu beurteilen galt, wobei der Beschuldigte obsiegt, ist seine Entschädigung vom Kanton Bern auszurichten. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen.