9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO), unter Berücksichtigung der Bestimmungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Art. 135 Abs. 4, Art. 136 sowie Art. 138 Abs. 1bis StPO in Kraft. Da mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein separates Verfahren initiiert wird, sind ab dem 1. Januar 2024 die revidierten Bestimmungen massgebend (vgl. Art. 448 StPO). Die Kosten für das