Begutachtung, sondern um eine blosse Parteibehauptung handelt. Aus dem knapp dreiseitigen Bericht geht im Übrigen auch nicht hervor, ob die Erzählungen der Beschwerdeführerin auf deren Wahrheitsgehalt überprüft wurden und anhand welcher Kriterien die Diagnosestellung erfolgt ist (vgl. Austrittsbericht der J.________ (Klinik) vom 29. März 2023, S. 1 und 2). 7.9 Insgesamt gelangte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht zum Schluss, dass angesichts der vorliegenden Beweislage ein Freispruch deutlich überwiegender zu erwarten wäre als ein Schuldspruch. Die Verfahrenseinstellung erfolgte mithin zu Recht.