So ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten nichts zur Klärung des Kernsachverhalts beitragen bzw. ihnen kein relevanter Beweiswert zukommt. Soweit in der Beschwerde schliesslich vorgebracht wird, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht der J.________ (Klinik) vom 29. März 2023 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, welche die behandelnden Ärzte auf die sexuellen Übergriffe zurückführten, ist festzustellen, dass es sich beim fraglichen Bericht nicht etwa um eine unabhängige