Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 19. September 2022 versuchte, die Familienverhältnisse beschönigend darzustellen (vgl. dazu etwa delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 19. September 2022, S. 5 Z. 103-107 und 117-120). So ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten nichts zur Klärung des Kernsachverhalts beitragen bzw. ihnen kein relevanter Beweiswert zukommt.