Dies umso mehr, als sie klar im Widerspruch zu den Schilderungen von D.________, wonach die Situation auf dem Rastplatz sehr aufgewühlt und dramatisch gewesen sei und sie – wie erwähnt – einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, steht. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafuntersuchung keine Einvernahme mit der beim Vorfall auf der Raststätte ebenfalls anwesenden Grossmutter der Beschwerdeführerin, K.________, durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. So könnte auch diese nur Aussagen zur Rückreise machen, wobei sich auch insoweit die Frage einer allfälligen Absprache stellen würde.