_______ vom 2. August 2022, S. 3 Z. 83-84, vgl. auch Z. 110-111; delegierte Einvernahme von D.________ vom 10. Januar 2023, S. 4 Z.102-104), lassen sich diese anhand der Aussagen des damals ebenfalls vor Ort gewesenen G.________ nicht hinreichend bestätigen. So fällt auf, dass G.________, auf die Rückfahrt in die Schweiz angesprochen, auf Anhieb keine spezielle Situation schildern konnte. Erst auf mehrfache Nachfrage hin gab er an, dass seine Mutter habe weinen müssen, weil sie noch einmal so einen schlechten Traum gehabt habe. In der Folge gibt G.________ zunächst an, er habe noch einmal erzählt, dass der «Papi» C.________ überall angefasst habe.