Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bleibt überdies unklar, wie sich die Situation auf der Raststätte genau zugetragen haben soll und ob D.________ tatsächlich erst am 30. Juli 2022 von den angeblichen sexuellen Übergriffen auf ihre Tochter erfahren hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, dass die Schilderungen ihrer Mutter betreffend die Situation auf der Raststätte anlässlich deren ersten Einvernahme nicht per se unglaubhaft wirken, zumal die Äusserungen grundsätzlich als logisch konsistent und detailreich bezeichnet werden können und sie innere Vorgänge schildert (zur Schilderung des Nervenzusammenbruchs vgl. polizeiliche Einvernahme von D.___