Z. 174-176). Mithin liegt auch in diesem Zusammenhang ein erheblicher Widerspruch vor, welcher zudem auf eine mögliche Angleichung der Aussagen hindeutet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bleibt überdies unklar, wie sich die Situation auf der Raststätte genau zugetragen haben soll und ob D.________ tatsächlich erst am 30. Juli 2022 von den angeblichen sexuellen Übergriffen auf ihre Tochter erfahren hat.