So ist mit der Generalstaatsanwaltschaft zu beachten, dass G.________ aussagte, er habe dem Beschuldigten nach (leichten) Ohrfeigen «Stopp» gesagt, woraufhin der Beschuldigte zum Ausdruck gegeben habe, dass es beim ihm kein «Stopp» gebe (Videoeinvernahme von G.________ vom 21. Oktober 2022, ab 09:19:00). 7.7 Fürderhin ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Bruders kein stimmiges Gesamtbild ergeben. So gab D.________ anlässlich der Anzeigeerstattung zum mutmasslichen Tatort an, die Kinder hätten einfach vom Bett des Vaters gesprochen (polizeiliche Einvernahme von D._____