Dabei wird nicht klar, ob sie zum Zeitpunkt des angeblichen Übergriffs eine Wunde am Fuss hatte oder ob sie aktuell eine kleine Verletzung Fuss hat (Videoaufnahme der Kindsbefragung von C.________ vom 10. August 2022, ab Minute 40:25). Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin zwar mehrfach dahingehend äusserte, dass der Beschuldigte sie geärgert habe. Dazu, wie dieses Ärgern ausgesehen haben soll, machte sie trotz mehrfacher Nachfrage keine näheren Angaben bzw. wusste sie dies gerade nicht mehr (Videoaufnahme der Kindsbefragung von C.________ vom 10. August 2022, ab Minuten 17:30, 20:00 und 22:10).