Z. 70-76 und 80), nicht zur Klärung des Sachverhalts bei. Wenn in der Beschwerde alsdann vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Kindsbefragung trotz ihrer altersbedingten Schwierigkeiten einen Handlungsablauf inkl. Komplikationen (das sich auf ihre Füsse Setzen des Beschuldigten) lebhaft beschreiben können, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft zu berücksichtigen, dass die von ihr angeführte Szene weder von D.________ noch von G.________ erwähnt wurde. Auch aus dem Bericht der Reittherapeutin geht nichts Derartiges hervor.