Mit der Vorinstanz trägt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrem Bruder erzählt haben soll, dass der Beschuldigte sie «überall» angefasst habe (vgl. dazu insbesondere Videoeinvernahme von G.________ vom 21. Oktober 2022, ab 09:33:00, 09:34:25, 09:34:50 und 09:39:50), während sie gegenüber ihrer Mutter von Berührungen im Genitalbereich und in der Brustgegend berichtet bzw. ihr solche gezeigt haben soll (polizeiliche Einvernahme von D.________ vom 2. August 2022, S. 3 Z. 70-76 und 80), nicht zur Klärung des Sachverhalts bei.