8 vom 10. August 2022, ab Minuten 20:49 und 22:15). Auch seitens ihrer Mutter und G.________ wurde nie Entsprechendes berichtet. Mit der Vorinstanz trägt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrem Bruder erzählt haben soll, dass der Beschuldigte sie «überall» angefasst habe (vgl. dazu insbesondere Videoeinvernahme von G.___