_ nicht zu klären vermag. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Äusserungen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Reittherapeutin gemacht haben soll, nicht mit ihren Aussagen anlässlich der Kindsbefragung übereinstimmen, zumal das Kerngeschehen nicht gleich beschrieben wurde. Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Kindsbefragung noch angegeben hatte, dass ihr Vater sie mit der flachen Hand berührt bzw. beim «Löchli ineglängt» habe, was sie mit einem ausgestreckten Finger zeigte (Videoaufnahme der Kindsbefragung von C.________ vom 10. August 2022, ab Minute 20:15;