Während aufgrund der Schilderungen und Gesten der Beschwerdeführerin zwar deutlich wird, dass der Beschuldigte sie im Genitalbereich angefasst haben soll, erhellt nicht zur Genüge, worin genau die konkreten Handlungen bestanden haben sollen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, handelt es sich bei Ausführung in der Beschwerde, wonach es nicht unrealistisch sei, dass der Beschuldigte beim Einführen der Finger in die Scheide der Beschwerdeführerin seine Hand flach auf deren Vulva gelegt habe, um eine Mutmassung, welche die widersprüchlichen Angaben von C.________ nicht zu klären vermag.