_ vom 10. August 2022, ab Minute 20:15), bleibt der genaue Geschehensablauf mit der Vorinstanz nicht hinreichend nachvollziehbar. Während aufgrund der Schilderungen und Gesten der Beschwerdeführerin zwar deutlich wird, dass der Beschuldigte sie im Genitalbereich angefasst haben soll, erhellt nicht zur Genüge, worin genau die konkreten Handlungen bestanden haben sollen.