Selbst wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung mehrfach und teils mit Nachdruck aussagte, der Beschuldigte habe sie angefasst bzw. beim «Löchli ingeglängt», wobei sie mit dem ausgestreckten Finger auf ihren Genitalbereich zeigte, und es zutreffen mag, dass sie erst nachdem ihr die befragende Person verschiedene Auswahlmöglichkeiten unterbreitet hatte, angab bzw. zeigte, dass der Beschuldigte sie mit der flachen Hand berührt habe (Videoaufnahme der Kindsbefragung von C.________ vom 10. August 2022, ab Minute 20:15), bleibt der genaue Geschehensablauf mit der Vorinstanz nicht hinreichend nachvollziehbar.