Auch wenn die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, dass ihre Befragung bereits am 10. August 2022 – und damit vor der Videoeinvernahme von G.________ – stattgefunden hat, belegen die Aussagen ihres Bruders, dass die Vorfälle innerhalb der Familie wiederholt thematisiert worden waren. G.________ Schilderung, wonach C.________ es noch einmal der Mutter erzählt habe, damit die Mutter es ihm sagen könne und er dann der Polizei, deutet auf eine Absprache hin. Letzteres ist mit der Generalstaatsanwaltschaft sowohl bei der Würdigung der Aussagen von G.________ selbst als auch jener der Beschwerdeführerin zu beachten.